§ 23 Schutz der Inhaber von Sonderrechten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.06.2017 – I-6 AktG 1/17
- BGH, 23.02.2021 – II ZR 65/19Aktiengesellschaft: Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Vorzugsaktionäre bei Verschmelzungen und Spaltungen; Erforderlichkeit eines Sonderbeschlusses der Stammaktionäre; Umfang der notariellen BeurkundungZitiert von 4
- BGH, 28.05.2013 – II ZR 67/12Sicherung von Genussscheininhabern bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der ausgebenden GesellschaftZitiert von 19
- OLG Schleswig, 06.03.2024 – 9 U 11/23Zitiert von 5
- OLG Brandenburg, 19.07.2023 – 7 U 149/22Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2012 – 5 U 92/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.07.2025 – II ZR 132/23Außerordentliches Kündigungsrecht bei Umwandlung von Genussrechten und stillen Beteiligungen in Aktien ohne Zustimmung des AnlegersZitiert von 1
- BGH, 03.06.2025 – II ZR 156/23Zitiert von 2
- OLG Bremen, 07.05.2025 – 1 U 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Den Inhabern von Rechten in einem übertragenden Rechtsträger, die kein Stimmrecht gewähren, insbesondere den Inhabern von Anteilen ohne Stimmrecht, von Wandelschuldverschreibungen, von Gewinnschuldverschreibungen und von Genußrechten, sind gleichwertige Rechte in dem übernehmenden Rechtsträger zu gewähren.